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SchRG · Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

SchRG Art. 15

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Es wird vermutet, daß Eigentümer des Schiffs ist, wer als Eigentümer im Schiffsregister eingetragen ist.

(2) Ist im Schiffsregister für jemanden eine Schiffshypothek oder ein Recht an einer solchen oder ein Nießbrauch eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht.

(3) Ist ein eingetragenes Recht (Absatz 1, 2) gelöscht, so wird vermutet, daß es nicht mehr besteht.