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SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

SAG Art. 135Rückübertragung

Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft

Van krachtOfficiële tekst

§ 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.