RSG · Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
RSG Art. 21Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen
Abschnitt 5 Aufsicht
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.