DE · RheinSchPersV
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Inhoud
- Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 1 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- Art. 1 Dienstanweisungen
- Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für Teil II
- Art. 2 Geltungsbereich
- Art. 2 Allgemeines
- Abschnitt 1 Befähigung der Besatzungsmitglieder
- Art. 3 Beschreibung der Befähigungen
- Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung
- Art. 3 Voraussetzungen für die Befähigung
- Art. 3 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
- Art. 3 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
- Unterabschnitt 2 Art des Nachweises der Befähigung
- Art. 3 Nachweis der Befähigung
- Art. 3 Schifferdienstbuch
- Art. 3 Gültigkeit des Schifferdienstbuches
- Unterabschnitt 3 Fahrzeit
- Art. 3 Anrechnung der Fahrzeiten
- Art. 3 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
- Abschnitt 2 Mindestruhezeit
- Art. 3 Betriebsformen
- Art. 3 Mindestruhezeit
- Art. 3 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
- Art. 3 Bordbuch – Fahrtenschreiber
- Abschnitt 3 Mindestbesatzung an Bord
- Art. 3 Ausrüstung der Schiffe
- Art. 3 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
- Art. 3 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
- Art. 3 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
- Art. 3 Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14
- Art. 3 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
- Art. 3 Mindestbesatzung von Seeschiffen
- Art. 3 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
- Art. 3 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
- Art. 3 Ausnahme
- Kapitel 4 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
- Art. 4 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
- Kapitel 4a Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- Art. 4a Sachkunde und Einweisung
- Art. 4a Bescheinigung
- Art. 4a Lehrgang und Prüfung
- Art. 4a Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung
- Art. 4a Zuständigkeit
- Kapitel 5 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- Art. 5 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- Abschnitt 1 Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
- Art. 5 Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
- Art. 5 Basislehrgang für Sachkundige
- Art. 5 Auffrischungslehrgang für Sachkundige
- Art. 5 Ersthelfer
- Art. 5 Atemschutzgeräteträger
- Art. 5 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
- Art. 5 Art des Nachweises der Befähigung
- Abschnitt 2 Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
- Art. 5 Anzahl des Sicherheitspersonals
- Art. 5 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
- Art. 5 Aufsicht
- Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen für Teil III
- Art. 6 Geltungsbereich
- Art. 6 Schifferpatentpflicht
- Art. 6 Radarpatentpflicht
- Art. 6 Patentarten
- Unterabschnitt 1 Patentarten
- Art. 7 Großes Patent
- Art. 7 Kleines Patent
- Art. 7 Sportpatent
- Art. 7 Behördenpatent
- Unterabschnitt 2 Streckenkenntnisse
- Art. 7 Streckenkundepflichtige Strecke
- Art. 7 Erwerb der Streckenkenntnisse
- Art. 7 Streckenzeugnis
- Abschnitt 2 Zulassungs- und Prüfungsverfahren
- Art. 7 Prüfungskommission
- Art. 7 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Rheinpatentes
- Art. 7 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses
- Art. 7 Zulassung zur Prüfung
- Art. 7 Prüfung
- Art. 7 Befreiungen und Erleichterungen
- Art. 7 Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente
- Art. 7 Ausstellung des Streckenzeugnisses
- Art. 7 Kosten
- Abschnitt 3 Kontrolle der Tauglichkeit
- Art. 7 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
- Art. 7 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines Rheinpatents ab dem Alter von 50 Jahren
- Art. 7 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem Alter von 50 Jahren
- Abschnitt 4 Überprüfung und Entzug
- Art. 7 Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes
- Art. 7 Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein
- Art. 7 Entzug des Rheinpatentes
- Art. 7 Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
- Art. 7 Sicherstellung eines Rheinpatentes
- Art. 7 Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
- Kapitel 8 Radarpatent
- Art. 8 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 8 Antrags- und Zulassungsverfahren
- Art. 8 Prüfungskommission
- Art. 8 Prüfung
- Art. 8 Ausstellung des Radarpatentes
- Art. 8 Entzug des Radarpatentes
- Art. 8 Maßnahmen gegen Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses
- Art. 8 Kosten
- Kapitel 9 Übergangsbestimmungen
- Art. 9 Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher
- Art. 9 Gültigkeit der bisherigen Patente
- Art. 9 Zuordnung der Patentarten
- Art. 9 Anrechnung von Fahrzeiten
- Art. 9 Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff