21. RAG · Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte 21. RAG Art. 3Inkrafttreten Art 4 Van krachtOfficiële tekst Es treten in Kraft: ... die übrigen Vorschriften am Tag nach der Verkündung. ← Vorige · Art. 2 Inhoud