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QFUV · Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

QFUV Art. 19Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“

Abschnitt 3 Umschulungsprüfung

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Im Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Ergebnisse von Prüfungen zu dokumentieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.

Erstellen von Erstmusterprüfberichten,

2.

Erstellen von Kalibrierprotokollen,

3.

Erstellen von Nachweisen für die Fähigkeit von Messmitteln,

4.

Erstellen von Prüfprotokollen,

5.

Sichern von Prüfergebnissen in CAQ-Systemen.