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QFUV · Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

QFUV Art. 17Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“

Abschnitt 3 Umschulungsprüfung

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Im Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zu planen und vorzubereiten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.

Planen von Prüfabläufen und Bemusterungen,

2.

Auswählen von Prüfmitteln und Messstrategien,

3.

Erstellen von Prüfanweisungen,

4.

Einrichten von Prüfplätzen,

5.

Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.