QEWV · Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV Art. 20Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag
Abschnitt 3 Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes
Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist § 8 entsprechend anzuwenden.