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PostAGSa · Satzung der Deutsche Post AG (Anhang des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft)

PostAGSa Art. 5Höhe und Einteilung des Grundkapitals

II. Grundkapital und Aktien

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zwei Milliarden Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in vierzig Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche Mark.

(2) Die Aktien lauten auf den Inhaber.

(3) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Inhaber.

(4) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden.

(5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes bestimmt werden.