PartG · Gesetz über die politischen Parteien
PartG Art. 17Aufstellung von Wahlbewerbern
Dritter Abschnitt Aufstellung von Wahlbewerbern
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.