OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG Art. 20Tatmehrheit
Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.