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NotFV · Verordnung über die notarielle Fachprüfung

NotFV Art. 6Prüfungstermine

Teil 2 Notarielle Fachprüfung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Es soll mindestens ein Prüfungstermin im Kalenderjahr angeboten werden.

(2) Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. Sie sind spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben. Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins hinzuweisen.