MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
MTBG Art. 26Ausbildungsvertrag
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis
(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person ist ein Ausbildungsvertrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.