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MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

MTBG Art. 26Ausbildungsvertrag

Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person ist ein Ausbildungsvertrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.