MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
MTBG Art. 23Praxisbegleitung
Abschnitt 3 Ausbildung
(1) Die Schule unterstützt die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung fachlich und pädagogisch durch eine praxisbegleitende Person.
(2) Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Schulen bei der Durchführung der Praxisbegleitung.