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MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

MTBG Art. 14Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Abschnitt 3 Ausbildung

Van krachtOfficiële tekst

Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer 1.

mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt: a)

den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder

b) einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung und eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,

2.

sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,

3.

nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung ungeeignet ist und

4.

über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das Absolvieren der Ausbildung erforderlich sind.