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MPDG · Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte

MPDG Art. 46Verbot der Fortsetzung

Titel 5 Korrekturmaßnahmen

Van krachtOfficiële tekst

Die klinische Prüfung oder die Leistungsstudie darf nicht fortgesetzt werden, wenn 1.

die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde,

2.

die Genehmigung einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie zurückgenommen oder widerrufen wurde oder

3.

das Ruhen der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie angeordnet wurde oder die sofortige Unterbrechung der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie angeordnet wurde.