ModellBTechAusbV Art. 13Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Anschauung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I
25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II
35 Prozent,
3. Prüfungsbereich Planung und Gestaltung
15 Prozent,
4. Prüfungsbereich Fertigung
15 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.