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MitÜbermitV · Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

MitÜbermitV Art. 1Mitteilungspflicht

Van krachtOfficiële tekst

Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht 1.

für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen,

2.

für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,

3.

für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und

4.

für die Summe der a)

in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,

b) in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,

c) in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.

Soweit die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Kongenere nicht ermitteln lassen, besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.