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MsbG · Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

MsbG Art. 13Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung

Kapitel 1 Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

Van krachtOfficiële tekst

Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten.