MsbG · Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
MsbG Art. 13Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung
Kapitel 1 Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung
Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten.