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MarkschBergV · Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

MarkschBergV Art. 6Messgenauigkeiten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden.

(2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an die amtlichen Netze angeschlossen werden. In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet geeignete Messverfahren anzuwenden. Die erzielte Messgenauigkeit ist anzugeben.