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MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

MarkenV Art. 18Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung

Abschnitt 1 Anmeldungen

Van krachtOfficiële tekst

Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des Zeitrangs nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder entsprechend. In den Akten der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im Übrigen unberührt.