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LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO Art. 73Genehmigungsbehörde

4. Luftfahrtveranstaltungen

Van krachtOfficiële tekst

Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird 1.

für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein Land hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Veranstaltung stattfinden soll,

2.

für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hinausgehen, von der im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragten Landesluftfahrtbehörde,

3.

in allen übrigen Fällen vom Luftfahrt-Bundesamt

erteilt.