LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO Art. 7Zuständige Stellen
2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts
Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten erteilt.