LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO Art. 13Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr
2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts
Für Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll, kann die zuständige Stelle ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr oder eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, wenn der Nachweis der Lufttüchtigkeit erbracht ist.