LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO Art. 109Inkrafttreten
Sechster Abschnitt Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
(1) (Inkrafttreten)
(2) (Außerkrafttreten)
(3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen sind von den nunmehr zuständigen Luftfahrtbehörden an die Vorschriften dieser Verordnung anzugleichen.