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LuftVG · Luftverkehrsgesetz

LuftVG Art. 55Verhältnis zu sozial- und versorgungsrechtlichen Vorschriften

4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht

Van krachtOfficiële tekst

Unberührt bleiben die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Unfallversicherung von Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeughalters beschäftigt sind. Das Gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften über Unfallschäden nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder und den versorgungsrechtlichen Vorschriften für die Bundeswehr.