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LuftSchlichtV · Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

LuftSchlichtV Art. 10Verfahrensgrundsätze

Abschnitt 2 Verfahren für die privatrechtlich organisierte und die behördliche Schlichtung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Verfahrenssprache ist deutsch, sofern sich nicht Schlichtungsstelle, Fluggast und Luftfahrtunternehmen im Einzelfall auf eine andere Verfahrenssprache verständigen.

(2) Erklärungen im Schlichtungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform. Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden. Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht, sind sie auf Verlangen der Schlichtungsstelle von den Beteiligten in doppelter Anzahl zu übermitteln. Die Schlichtungsstelle kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn er hierfür einen Zugang eröffnet hat.

(3) Die Beteiligten können sich im Verfahren vertreten lassen. Auf Verlangen der Schlichtungsstelle ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen. Die Beteiligten dürfen nicht verpflichtet werden, sich vertreten zu lassen.