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LuftSchlichtV · Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

LuftSchlichtV Art. 1Anerkennung

Abschnitt 1 Privatrechtlich organisierte Schlichtung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen: 1.

den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

2.

den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,

3.

den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und

4.

denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.