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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 21

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug

Van krachtOfficiële tekst

(1) In den Fällen des § 18 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen werden.

(2) Der Widerspruch wird auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung des durch die Berichtigung des Registers Betroffenen eingetragen. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, ohne daß eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.