LogAPrO · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO Art. 15Erlaubniserteilung
Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.