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LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

LFGB Art. 66Statistik

Abschnitt 11 Schlussbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht 1.

das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach Absatz 1 zu regeln,

2.

Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Untersuchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden.