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LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

LFGB Art. 22Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

Abschnitt 3 Verkehr mit Futtermitteln

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Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken.