LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
LAG Art. 351Verwaltungskosten
Fünfzehnter Abschnitt Sonstige und Überleitungsvorschriften
Die Kosten des Bundesausgleichsamtes trägt der Bund.
LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
Fünfzehnter Abschnitt Sonstige und Überleitungsvorschriften
Die Kosten des Bundesausgleichsamtes trägt der Bund.