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LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG Art. 281Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente

Dritter Titel Entschädigungsrente

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Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigungsrente vor und macht der Berechtigte glaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von mehr als 20.000 Reichsmark entstanden ist, so können bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschädigungsrente Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente in Höhe von 11 Euro monatlich gewährt werden.