KVBG · Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
KVBG Art. 36Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve
Teil 4 Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung
Steinkohleanlagen, für die die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 angeordnet ist, dürfen an einem Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleibt § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung neben dem Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.