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KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

KSVG Art. 20

Zweiter Unterabschnitt Beitragsverfahren

Van krachtOfficiële tekst

Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. Die Jahresabrechnung gilt als Mitteilung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.