KraftStDV · Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
KraftStDV Art. 8Besondere Kennzeichen
Abschnitt 2 Inländische Fahrzeuge
Für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind die §§ 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
KraftStDV · Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
Abschnitt 2 Inländische Fahrzeuge
Für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind die §§ 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.