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KHSFV · Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich

KHSFV Art. 9Bewirtschaftung der Fördermittel

Teil 1 Förderung nach § 12 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

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Die vom Bundesamt für Soziale Sicherung aus dem Strukturfonds ausgezahlten Fördermittel werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt. Die Länder haben für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit der ihnen aus dem Strukturfonds gewährten Fördermittel Sorge zu tragen. Die Bewirtschaftung der Fördermittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder.