KCanG · Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
KCanG Art. 38Führungsaufsicht
Abschnitt 3 Einziehung und Führungsaufsicht
In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.
KCanG · Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
Abschnitt 3 Einziehung und Führungsaufsicht
In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.