IntV · Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
IntV Art. 16Zulassung der Lehr- und Lernmittel
Abschnitt 3 Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses
Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs können auf Antrag vom Bundesamt zugelassen werden.