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IntV · Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler

IntV Art. 10Grundstruktur des Integrationskurses

Abschnitt 3 Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses

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(1) Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.