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IntV · Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler

IntV Art. 1Durchführung der Integrationskurse

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot. Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen.