IntErbRVG · Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
IntErbRVG Art. 41Wirksamwerden
Abschnitt 5 Europäisches Nachlasszeugnis
Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.