InsO Art. 266Berücksichtigung des Nachrangs
Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
(1) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger und der in § 265 bezeichneten Gläubiger wird nur in einem Insolvenzverfahren berücksichtigt, das vor der Aufhebung der Überwachung eröffnet wird.
(2) In diesem neuen Insolvenzverfahren gehen diese Gläubiger den übrigen nachrangigen Gläubigern im Range vor.