DE · IndKflAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau
Inhoud
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Abschlussprüfung
- Art. 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 7 Inhalt des Teiles 1
- Art. 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 9 Inhalt des Teiles 2
- Art. 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 11 Prüfungsbereich „Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“
- Art. 12 Prüfungsbereich „Fachaufgabe im Einsatzgebiet“
- Art. 13 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 14 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 15 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3 Schlussvorschrift
- Art. 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten