IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
IfSG Art. 31Berufliches Tätigkeitsverbot
5. Abschnitt Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.