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IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

IfSG Art. 3Prävention durch Aufklärung

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

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Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.