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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Van kracht67 artikelenTekst gecontroleerd op 24.10.2026

Inhoud

  1. Abschnitt 1 Allgemeines
  2. Art. 1 Inhalt des Studiums
  3. Art. 2 Studiengangskonzept
  4. Art. 3 Inhalt des modularen Curriculums
  5. Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
  6. Art. 4 Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze
  7. Art. 5 Kooperationsvereinbarungen
  8. Art. 6 Praxiseinsätze in Krankenhäusern
  9. Art. 7 Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
  10. Art. 7a Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland
  11. Art. 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze
  12. Art. 9 Praxisplan
  13. Art. 10 Qualifikation der Praxisanleitung
  14. Art. 11 Praxisbegleitung
  15. Art. 12 Tätigkeitsnachweis
  16. Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung
  17. Art. 13 Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
  18. Art. 14 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
  19. Art. 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
  20. Art. 16 Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses
  21. Art. 17 Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung
  22. Art. 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung
  23. Art. 19 Nachteilsausgleich
  24. Art. 20 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
  25. Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
  26. Art. 21 Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
  27. Art. 22 Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
  28. Art. 23 Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
  29. Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
  30. Art. 24 Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
  31. Art. 25 Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
  32. Art. 26 Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
  33. Art. 27 Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
  34. Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
  35. Art. 28 Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
  36. Art. 29 Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
  37. Art. 30 Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
  38. Art. 31 Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
  39. Art. 32 Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
  40. Art. 33 Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
  41. Abschnitt 5 Weitere Vorschriften
  42. Art. 34 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung
  43. Art. 35 Zeugnis
  44. Art. 36 Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze
  45. Art. 37 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
  46. Art. 38 Versäumnisse
  47. Art. 39 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
  48. Art. 40 Niederschrift
  49. Art. 41 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
  50. Teil 3 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  51. Art. 42 Erlaubnisurkunde
  52. Abschnitt 1 Verfahren
  53. Art. 43 Fristen
  54. Art. 43a Erforderliche Unterlagen
  55. Art. 44 Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
  56. Abschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 58 des Hebammengesetzes
  57. Art. 45 Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung
  58. Art. 46 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
  59. Art. 47 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
  60. Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes
  61. Art. 48 Gegenstand der Kenntnisprüfung
  62. Art. 49 Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung
  63. Art. 50 Praktischer Teil der Kenntnisprüfung
  64. Art. 51 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
  65. Art. 52 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
  66. Art. 53 Abschluss des Anpassungslehrgangs
  67. Abschnitt 4 Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
  68. Art. 54 Nachweise der Zuverlässigkeit
  69. Art. 55 Nachweise der gesundheitlichen Eignung
  70. Art. 56 Aktualität von Nachweisen
  71. Abschnitt 5 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes
  72. Art. 56a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
  73. Art. 56b Erforderliche Unterlagen
  74. Art. 56c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
  75. Art. 56d Erlaubnisurkunde
  76. Abschnitt 6 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
  77. Art. 56e Erforderliche Unterlagen
  78. Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
  79. Art. 57 Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung
  80. Art. 58 Übergangsvorschriften zur Ausbildung in Form von Modellvorhaben
  81. Art. 59 Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung
  82. Art. 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten