DE · HebG
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Inhoud
- Teil 1 Allgemeines
- Art. 1 Hebammenberuf
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 3 Berufsbezeichnung
- Art. 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
- Art. 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 6 Rücknahme der Erlaubnis
- Art. 7 Widerruf der Erlaubnis
- Art. 8 Ruhen der Erlaubnis
- Unterabschnitt 1 Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
- Art. 9 Studienziel
- Art. 10 Zugangsvoraussetzungen
- Art. 11 Dauer und Struktur des Studiums
- Art. 12 Akkreditierung von Studiengängen
- Unterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
- Art. 13 Praxiseinsätze
- Art. 14 Praxisanleitung
- Art. 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung
- Art. 16 Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
- Art. 17 Praxisbegleitung
- Art. 18 Nachweis- und Begründungspflicht
- Unterabschnitt 3 Der hochschulische Teil des Studiums
- Art. 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
- Art. 20 Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
- Unterabschnitt 4 Durchführung des Studiums
- Art. 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
- Art. 22 Gesamtverantwortung
- Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums
- Art. 23 Abschluss des Studiums
- Art. 24 Staatliche Prüfung
- Art. 25 Durchführung der staatlichen Prüfung
- Art. 26 Vorsitz
- Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
- Art. 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
- Art. 28 Inhalt des Vertrages
- Art. 29 Wirksamkeit des Vertrages
- Art. 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
- Art. 31 Anwendbares Recht
- Art. 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
- Art. 33 Pflichten der Studierenden
- Art. 34 Vergütung
- Art. 35 Überstunden
- Art. 36 Probezeit
- Art. 37 Ende des Vertragsverhältnisses
- Art. 38 Beendigung durch Kündigung
- Art. 39 Wirksamkeit der Kündigung
- Art. 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
- Art. 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- Art. 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
- Art. 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
- Art. 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
- Abschnitt 2 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
- Art. 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
- Art. 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
- Art. 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
- Art. 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
- Art. 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
- Art. 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
- Art. 52 Bekanntmachung
- Art. 53 Europäischer Berufsausweis
- Abschnitt 3 Weitere Berufsqualifikationen
- Art. 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
- Art. 55 Wesentliche Unterschiede
- Art. 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
- Art. 57 Anpassungsmaßnahmen
- Art. 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- Art. 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- Art. 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- Abschnitt 1 Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- Art. 60 Dienstleistungserbringende Personen
- Art. 61 Meldung der Dienstleistungserbringung
- Art. 62 Meldung wesentlicher Änderungen
- Art. 62a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
- Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten
- Art. 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde
- Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
- Art. 64 Zuständige Behörde
- Art. 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- Art. 66 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
- Art. 67 Unterrichtung über Änderungen
- Art. 68 Löschung einer Warnmitteilung
- Art. 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- Art. 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Teil 7 Verordnungsermächtigung
- Art. 71 Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
- Teil 8 Bußgeldvorschriften
- Art. 72 Bußgeldvorschriften
- Teil 9 Übergangsvorschriften
- Art. 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
- Art. 75 Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
- Art. 76 Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
- Art. 77 Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
- Art. 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Art. 78 Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
- Art. 79 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen
- Art. 80 Evaluierung