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HanfEinfV · Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern

HanfEinfV Art. 9Ordnungswidrigkeiten

Van krachtOfficiële tekst

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.

entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder

2.

entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.